Führerscheinklassen

Klasse AM

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Zweirädrige Kleinkrafträder mit:
  • bbH max. 45 km/h
  • Hubraum max. 50 cm³ bei Verbrennungsmotor
  • Leistung max. 4 kW bei Elektromotor

Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
  • bbH max. 45 km/h
  • Hubraum max. 50cm³ bei Fremdzündungsmotoren
  • Leistung max. 45kW bei Diesel/Elektromotor

Vierrädrige LeichtKfz mit:
  • bbH max. 45 km/h
  • Hubraum max. 50cm³ bei Fremdzündungsmotoren
  • Leistung max. 45kW bei Diesel/Elektromotor
  • Leermasse max. 350 kg
Einschluss: Keine
Zusammenfassung der "alten" Klassen M und S
16 Jahre

Klasse A1

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Krafträder mit
  • Hubraum max. 125cm³
  • Leistung max. 11 kW
  • Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern
  • Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
  • Leistung max. 15kW
Einschluss: AM

Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt
16 Jahre

Klasse A2

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Krafträder mit
  • Leistung max. 35 kW
  • Verhältnis Listung/Gewicht max. 0,2kW/kg
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A1" nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich

Einschluss: AM, A1
18 Jahre

Klasse A

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Krafträder mit
  • Hubraum über 50 cm³ oder
  • bbh über 45 km/h


Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
  • Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • bbH über 45 km/h
  • Leistung über 15 kW
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A2" nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich

Einschluss: AM, A1, A2
20 Jahre bei Aufstieg von "A2" auf "A" 21 Jahre für Trikes 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.

Klasse D1

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfzausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, und A
  • für mehr als 8, aber max. 16 Personen außer dem Fahrer
  • Länge max. 8 m
  • mit Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B 21 Jahre
18 Jahre für Personen während oder nach einer "spezifischen" Berufsausbildung

Klasse D1E

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz der Klasse D1 mit Anhänger
  • zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: D1

Einschluss: BE sowie C1E bei Vorbesitz C1

Wegfall der Bestimmungen "zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs" und "zG der Kombination max. 12.000 kg"
21 Jahre
18 Jahre für Personen während oder nach einer "spezifischen" Berufsausbildung

Klasse D

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, und A
  • für mehr als 8, aber max. 16 Personen außer dem Fahrer
  • Länge max. 8 m
  • mit Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B

Einschluss: D1
18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.

Klasse DE

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz der Klasse D1 mit Anhänger
  • zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: D

Einschluss: BE, D1E sowie C1E bei Vorbesitz C1
18, 20, 21 oder 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.

Klasse B

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 and A mit
  • zG max. 3.500 kg
  • max. 8 Personen außer dem Fahrer

Anhängerregelung
  • Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt
  • Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3.500 kg
Einschluss: AM, L

Wegfall der Bestimmung "zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs" bei der Anhängerregelung
18 Jahre
17 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF17)

Klasse B96

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz der Klasse B mit Anhänger mit:
  • zG des Anhängers über 750kg
  • zG der Fahrzeugkombination über 3.500kg, aber max. 4.250 kg
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich. vgl. Klasse B

Klasse BE

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
  • zG des Anhängers über 750 kg, aber max. 3.500 kg
Vorbesitz: B

Keine Theorieprüfung erforderlich - praktische Prüfung muss sein!
vgl. Klasse B

Klasse L

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Zugmaschinen
  • für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • bbH max. 40 km/h
  • mit Anhänger darf max. 25 km/h gefahren werden

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit
  • bbH max. 25 km/h
  • auch mit Anhänger
  16 Jahre

Klasse T

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Zugmaschinen
  • für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • bbH max. 40 km/h
  • für Fahrer unter 18 Jahren gilt: bbH max. 40 km/h
  • auch mit Anhänger

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen
  • für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • bbH max. 40 km/h
  • auch mit Anhänger
Einschluss: AM, L 16 Jahre

Klasse C1

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 and A mit
  • zG über 3.500 kg bis max. 7.500 kg
  • max. 8 Personen außer dem Fahrer
  • Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B 18 Jahre

Klasse C1E

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
  • zG Anhänger über 3.500 kg
  • zG der Fahrzeugkombination max. 12.000 kg
Vorbesitz: C1

Wegfall der Bestimmung "zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs"
18 Jahre

Klasse C

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A - mit
  • zG über 3.500 kg
  • max. 8 Personen außer dem Fahrer
  • Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B

Einschluss: C1
21 Jahre
18 Jahre
nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"

Klasse CE

Fahrzeug Bemerkung Mindestalter
Kfz der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
  • zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: C

Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D
21 Jahre
18 Jahre
nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"

Nach neuem EU-Recht ab dem 19.01.2013. Eine Übersicht über die aktuellen Führerscheinklassen finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr.

Führerschein mit 17 Jahren

Die Fahranfänger

  • mit 16½ Jahren kann die Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden
  • zur Antragstellung wird benötigt
    • Lichtbild
    • 1. Hilfe-Lehrgang
    • Sehtest
    • Angabe der Begleitperson/en
    • Einverständniserkärung der Erziehungsberechtigten (Formular)

Die Fahrausbildung

Theoretische Ausbildung:

  • 12 Doppelstunden Grundstoffunterricht
  • 2 Doppelstunden klassenspezifischer Unterricht

Bei Vorbesitz eines Führerscheins verringert sich der Grundstoff auf 6 Doppelstunden

Praktische Ausbildung:
Grundausbildung nach Bedarf, danach

  • 5 Fahrstunden Überland
  • 4 Fahrstunden Autobahn
  • 3 Fahrstunden bei Dunkelheit

Die Vorbereitung

Um die Ziele der Begleitphase möglichst umfassend zu erreichen wird den Fahranfängern und ihren Begleitern dringend empfohlen, sich umfassend zu den Modellregeln und Besonderheiten zu informieren. Viele Fahrschulen bieten Vorbereitungskurse an.

Die Prüfung

Theoretische Prüfung:
Führestens drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Praktische Prüfung:
Frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Nach dem 17. Geburtstag erfolgt die Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Mit dieser darf bundesweit in Begleitung gefahren werden.

Die Begleiter

Voraussetzungen an den/die Begleiter:

  • mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B bzw. Klasse 3
  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • max. 1 Punkt im Verkehrszentralregister Flensburg
  • sozial intaktes Verhältnis zum Fahranfänger sollte gegeben sein

Der Kartenführerschein

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann mit der Prüfungsbescheinigung ohne Begleitperson im Inland gefahren werden. Der Umtausch der Prüfungsbescheinigung in den Kartenführerschein muss spätestens drei Monate nach dem 18. Geburtstag erfolgen, sonst verliert sie ihre Gültigkeit.

 

Kontakt

City-Fahrschule Krug
Mühlenstraße 16
29221 Celle

05141 92080

05141 920888